Küsten Clean
Ihr Fahrzeugaufbereiter
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Fahrzeugaufbereitung und damit verbundene Dienstleistungen

Stand: August 2026


§ 1 Geltungsbereich

1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Fahrzeugaufbereiter – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – und seinen Kunden – nachfolgend „Kunde“ genannt – über die Erbringung von Leistungen im Bereich der Fahrzeugaufbereitung.

2.    Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

3.    Mit der Vereinbarung eines Termins bzw. der Erteilung eines Auftrags erkennt der Kunde diese AGB an.



§ 2 Vertragsschluss und Terminvereinbarung

1.    Ein Vertrag über eine Fahrzeugaufbereitung kommt durch die verbindliche Vereinbarung eines Aufbereitungstermins und die Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande.

2.    Die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung, Terminvereinbarung oder sonstigen individuellen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Kunde.

3.    Angegebene Preise können sich ändern, wenn sich bei der Begutachtung des Fahrzeugs herausstellt, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand erheblich von dem ursprünglich zugrunde gelegten Aufwand abweicht. Der Auftragnehmer wird den Kunden hierüber vor Durchführung zusätzlicher Arbeiten informieren.



§ 3 Pflichten des Kunden

1.    Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin in dem vereinbarten Zustand und innerhalb der vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen.

2.    Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Besonderheiten, Vorschäden, Defekte, Veränderungen oder sonstige Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Aufbereitung von Bedeutung sein können.

3.    Insbesondere sind dem Auftragnehmer bekannte Schäden an Lack, Kunststoff, Glas, Felgen, Innenausstattung, Elektronik oder sonstigen Fahrzeugteilen mitzuteilen.

4.    Persönliche Gegenstände und Wertgegenstände sind vor Übergabe des Fahrzeugs grundsätzlich aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für zurückgelassene Gegenstände übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.



§ 4 Leistungen und Durchführung

1.    Der Umfang der Fahrzeugaufbereitung richtet sich nach der individuell vereinbarten Leistung.

2.    Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen nicht oder nur eingeschränkt durchzuführen, wenn deren Durchführung aufgrund des Zustands des Fahrzeugs, besonderer Materialien, bereits vorhandener Schäden oder sonstiger Umstände nicht fachgerecht oder ohne ein erhöhtes Beschädigungsrisiko möglich ist.

3.    Bei stark verschmutzten Fahrzeugen, außergewöhnlichen Verschmutzungen, Tierhaaren, starken Gerüchen, Nikotinrückständen, Flecken oder vergleichbaren Verschmutzungen kann ein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehen. Dieser kann nach vorheriger Information des Kunden zusätzlich berechnet werden.

4.    Ein bestimmtes Reinigungsergebnis kann nicht garantiert werden, sofern Verschmutzungen, Verfärbungen, Beschädigungen oder Abnutzungserscheinungen aufgrund ihres Zustands nicht vollständig beseitigt werden können.



§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1.    Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise.

2.    Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung unmittelbar nach Fertigstellung der vereinbarten Arbeiten und vor Herausgabe des Fahrzeugs fällig.

3.    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung zu verweigern, soweit ihm ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht.

4.    Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.



§ 6 Nichterscheinen und nicht rechtzeitige Absage eines Termins

1.    Vereinbarte Termine sind für den Kunden verbindlich.

2.    Kann der Kunde einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, ist er verpflichtet, diesen möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, abzusagen.

3.    Erscheint der Kunde zu einem verbindlich vereinbarten Termin nicht und hat er diesen Termin nicht rechtzeitig abgesagt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Ausfallentschädigung zu verlangen.

4.    Die Ausfallentschädigung beträgt 50 % des für den Termin vereinbarten Auftragswertes, mindestens jedoch 25,00 €.

5.    Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer durch das Nichterscheinen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt seinerseits der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

6.    Eine Ausfallentschädigung wird insbesondere dann nicht berechnet, wenn der Kunde nachweist, dass er den Termin aus einem von ihm nicht zu vertretenden und nach den Umständen unvermeidbaren Grund nicht wahrnehmen konnte.

7.    Bei wiederholtem Nichterscheinen ohne Absage behält sich der Auftragnehmer vor, zukünftige Termine nur noch gegen eine angemessene Vorauszahlung oder Anzahlung zu vereinbaren.



§ 7 Verspätetes Erscheinen

1.    Bei erheblicher Verspätung des Kunden kann sich die Fertigstellung des Fahrzeugs entsprechend verzögern.

2.    Ist eine Durchführung der vereinbarten Arbeiten aufgrund einer erheblichen Verspätung nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, kann der Auftragnehmer den Termin als ausgefallen behandeln und eine Ausfallentschädigung gemäß § 6 verlangen.

3.    Als erhebliche Verspätung gilt grundsätzlich eine Verspätung von mehr als 30 Minuten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.



§ 8 Vorschäden und besondere Risiken

1.    Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für bereits vorhandene Schäden und Verschleißerscheinungen.

2.    Hierzu gehören insbesondere bereits vorhandene Kratzer, Dellen, Lackschäden, Steinschläge, Risse, lose oder beschädigte Bauteile, spröde Kunststoffe, beschädigte Leder- oder Stoffflächen sowie alters- oder nutzungsbedingte Materialermüdungen.

3.    Bei älteren oder vorgeschädigten Fahrzeugen kann die Reinigung oder Aufbereitung vorhandene Schäden sichtbar machen oder deren Ausmaß deutlicher erkennbar werden lassen. Hierin liegt grundsätzlich keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers.

4.    Der Auftragnehmer wird den Kunden, soweit vor Beginn der Arbeiten erkennbar und zumutbar, auf besondere Risiken hinweisen.



§ 9 Haftung

1.    Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

2.    Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.    Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

4.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.



§ 10 Reklamationen

1.    Der Kunde hat das Fahrzeug nach Fertigstellung grundsätzlich bei der Abholung bzw. Übergabe zu überprüfen.

2.    Offensichtliche Beanstandungen sind dem Auftragnehmer möglichst unmittelbar bei der Übergabe mitzuteilen.

3.    Gesetzliche Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.



§ 11 Abholung des Fahrzeugs

1.    Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten innerhalb der vereinbarten bzw. mitgeteilten Abholzeit abzuholen.

2.    Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abgeholt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung angemessene Kosten für eine erforderliche Unterbringung oder Verwahrung verlangen, soweit diese tatsächlich entstehen und rechtlich zulässig sind.



§ 12 Eigentum und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftragnehmer kann das Fahrzeug im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen zurückbehalten, sofern ihm ein entsprechendes gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht.



§ 13 Verbraucherrechte und Widerruf

1.    Soweit dem Kunden als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird er hierüber gesondert nach den gesetzlichen Vorschriften informiert.

2.    Bei Dienstleistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist vollständig erbracht werden sollen, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts.



§ 14 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.



§ 15 Schlussbestimmungen

1.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.

2.    Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

3.    Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.    Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Kunde bleiben möglich und gehen diesen AGB im jeweiligen Einzelfall vor.


Auftragnehmer:
Küsten Clean – Ihr Fahrzeugaufbereiter

Anna Bonna
Reddenweg 2
24764 Oesterwurth
0162 7050551
kuestenclean(a)gmx.de
kuestenclean-aufbereitung.de

Stand: August 2026